Der rechtlich heikelste Satz eines Nachhaltigkeitsberichts steht womöglich gar nicht im Bericht.
Er steht später – verkürzt, übersetzt und werblich zugespitzt – auf einer Produktseite, einer Verpackung oder in den sozialen Medien.
Genau an dieser Schnittstelle gewinnt die Richtlinie (EU) 2024/825, die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition), besondere Bedeutung. Sie ist bereits seit dem 26. März 2024 in Kraft; ihre neuen Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. In Deutschland wurden sie durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt.
Die Richtlinie verschärft insbesondere die Anforderungen an Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Ihr unmittelbarer Anwendungsbereich ist grundsätzlich die kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt sich daraus eine wichtige Abgrenzung: Verpflichtende Berichte und CSRD-Angaben, die sich primär an Investoren und andere Berichtsadressaten richten, fallen typischerweise nicht unter die EmpCo-Vorschriften. Werden Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht jedoch in freiwillige B2C-Werbung übernommen, können sie sehr wohl zu regulierten Umweltaussagen werden.
Aus einem berichteten Sachverhalt wird damit ein kommerzieller Claim – häufig in verkürzter und sprachlich verdichteter Form.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen künftig unter anderem:
• Allgemeine Umweltaussagen wie environmentally friendly, eco-friendly, green, climate friendly, energy efficient, biodegradable oder biobased. Die amtliche deutsche Fassung nennt unter anderem „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Solche Aussagen sind grundsätzlich unzulässig, wenn keine für die konkrete Aussage relevante „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann.
• Die Aussageebene: Eine Eigenschaft der Verpackung darf nicht sprachlich auf das gesamte Produkt übertragen werden; eine einzelne Aktivität darf nicht als Umweltleistung der gesamten Geschäftstätigkeit erscheinen.
• Klimabezogene Produktclaims: Aussagen wie climate neutral, carbon positive oder climate compensated sind verboten, wenn die behauptete neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht. Tatsächliche Emissionsminderungen innerhalb des Produktlebenszyklus sind davon zu unterscheiden – müssen aber weiterhin präzise und belegbar kommuniziert werden.
• Zukunftsbezogene Aussagen: Versprechen über eine künftige Umweltleistung benötigen klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, messbare und zeitgebundene Ziele, einen realistischen Umsetzungsplan, zugewiesene Ressourcen sowie eine regelmäßige unabhängige Überprüfung.
• Nachhaltigkeitssiegel: Private Siegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen. Alternativ muss das Siegel von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein.
Auch terminologisch ist Vorsicht geboten. Die amtlichen Sprachfassungen zeigen beispielsweise, dass gentle on the environment mit „umweltverträglich“ und carbon friendly mit „CO₂-freundlich“ wiedergegeben wird. Dies sind jedoch keine frei austauschbaren stilistischen Varianten, sondern Beispiele innerhalb eines rechtlich definierten Regelungszusammenhangs.
Besonders aufschlussreich ist sustainable beziehungsweise „nachhaltig“: Der Begriff bezeichnet nicht zwingend nur eine Umweltleistung. Er kann ebenso soziale Merkmale erfassen. Nach der Richtlinie lässt sich eine umfassende Aussage wie „nachhaltig“ deshalb nicht allein durch eine hervorragende Umweltleistung rechtfertigen.
Bei mehrsprachiger Nachhaltigkeitskommunikation reicht es folglich nicht, einen Ausdruck isoliert als sprachlich richtig einzustufen. Entscheidend ist vielmehr:
Worauf bezieht sich die Aussage – Produkt, Verpackung, Tätigkeit oder Gesamtunternehmen? Handelt es sich um eine vergangene Leistung oder ein Zukunftsziel? Beruht der Claim auf tatsächlichen Veränderungen oder auf Kompensation? Ist seine Spezifizierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben? Und trägt die vorhandene Evidenz tatsächlich die Aussage in beiden Sprachen?
An dieser Stelle treffen Nachhaltigkeitsberichterstattung, Verbraucherrecht und fachsprachliche Präzision unmittelbar aufeinander.
Die EmpCo-Richtlinie macht damit vor allem eines deutlich: Präzise Sprache ist in der Nachhaltigkeitskommunikation nicht nur eine Frage der stilistischen Qualität. Sie wird zu einem Bestandteil der Compliance.
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Der rechtlich heikelste Satz eines Nachhaltigkeitsberichts steht womöglich gar nicht im Bericht.
Er steht später – verkürzt, übersetzt und werblich zugespitzt – auf einer Produktseite, einer Verpackung oder in den sozialen Medien.
Genau an dieser Schnittstelle gewinnt die Richtlinie (EU) 2024/825, die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition), besondere Bedeutung. Sie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft; ihre neuen Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Abgrenzung entscheidend: Verpflichtende Berichte und CSRD-Angaben, die sich primär an Investoren und andere Berichtsadressaten richten, fallen typischerweise nicht unter die EmpCo-Vorschriften. Werden Aussagen daraus jedoch in freiwillige B2C-Werbung übernommen, können sie zu regulierten Umweltaussagen werden.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen künftig:
• Allgemeine Aussagen wie environmentally friendly, eco-friendly, green, climate friendly, energy efficient oder biodegradable. Sie sind grundsätzlich unzulässig, wenn keine für die konkrete Aussage relevante „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann.
• Die Aussageebene: Eine Eigenschaft der Verpackung darf nicht auf das gesamte Produkt übertragen werden; eine einzelne Aktivität darf nicht als Umweltleistung des gesamten Unternehmens erscheinen.
• Klimabezogene Produktclaims: Aussagen wie climate neutral, carbon positive oder climate compensated sind verboten, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruhen.
• Zukunftsbezogene Aussagen benötigen überprüfbare Verpflichtungen, messbare und zeitgebundene Ziele, einen realistischen Umsetzungsplan sowie eine regelmäßige unabhängige Überprüfung.
• Private Nachhaltigkeitssiegel müssen grundsätzlich auf einem qualifizierten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt worden sein.
Auch terminologisch ist Vorsicht geboten. Sustainable beziehungsweise „nachhaltig“ bezeichnet nicht zwingend nur eine Umweltleistung, sondern kann ebenso soziale Merkmale erfassen. Eine umfassende Aussage wie „nachhaltig“ lässt sich deshalb nicht allein durch eine hervorragende Umweltleistung rechtfertigen.
Bei mehrsprachiger Nachhaltigkeitskommunikation reicht es folglich nicht, einen Ausdruck isoliert als sprachlich richtig einzustufen. Entscheidend ist, worauf sich die Aussage bezieht, was sie im jeweiligen Kontext verspricht und ob die vorhandene Evidenz sie in beiden Sprachen tatsächlich trägt.
Die EmpCo-Richtlinie macht damit deutlich: Präzise Sprache ist in der Nachhaltigkeitskommunikation nicht nur eine Frage des Stils. Sie wird zu einem Bestandteil der Compliance.
#EmpCo #Nachhaltigkeitsberichterstattung #SustainabilityReporting #Nachhaltigkeitskommunikation #GreenClaims #ESG