IFRS 18 ist im EU-Recht angekommen: Die Gewinn- und Verlustrechnung wird neu geordnet

Mit der Verordnung (EU) 2026/338 hat die Europäische Kommission IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss in das europäische Recht übernommen. Damit ist das Endorsement-Verfahren abgeschlossen. EU-IFRS-Anwender müssen den neuen Standard spätestens für Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

IFRS 18 ersetzt IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dessen Regelungsinhalte vollständig aufgegeben werden. Zahlreiche Vorschriften wurden unverändert in IFRS 18 übernommen oder in IAS 8 – künftig Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses – sowie IFRS 7 verlagert. Der eigentliche Reformschwerpunkt liegt auf der Darstellung der finanziellen Leistung, insbesondere in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Eine verbindlichere Architektur der Gewinn- und Verlustrechnung

Bislang ließ IAS 1 den Unternehmen vergleichsweise große Spielräume bei der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bildung von Zwischensummen. Begriffe wie „operatives Ergebnis“ oder „EBIT“ wurden deshalb in der Praxis nicht immer einheitlich verwendet.

IFRS 18 ordnet Erträge und Aufwendungen nun fünf Kategorien zu:

  • Betrieb,
  • Investition,
  • Finanzierung,
  • Ertragsteuern und
  • aufgegebene Geschäftsbereiche.

Darüber hinaus sind grundsätzlich zwei neu definierte Zwischensummen auszuweisen: das Betriebsergebnis sowie das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern.

Besonders wichtig ist das Verständnis der Kategorie „Betrieb“. Sie ist als Residualkategorie konzipiert und umfasst alle Erträge und Aufwendungen, die keiner der übrigen Kategorien zuzuordnen sind. Das Betriebsergebnis nach IFRS 18 ist daher nicht automatisch mit einem „bereinigten“, „normalisierten“ oder auf das vermeintliche Kerngeschäft beschränkten Ergebnis gleichzusetzen. Auch ungewöhnliche oder volatile Sachverhalte können darin enthalten sein.

Für Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Investition in bestimmte Vermögenswerte oder in der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden besteht, gelten besondere Zuordnungsvorschriften. Dies betrifft insbesondere Finanzinstitute, Versicherer und bestimmte Investmentunternehmen. Die Klassifizierung kann daher nicht allein anhand eines einheitlichen Kontenplans erfolgen, sondern erfordert eine unternehmensspezifische Analyse des Geschäftsmodells.

Managementkennzahlen werden Teil der IFRS-Berichterstattung

Eine zweite wesentliche Neuerung betrifft die „vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen“ – die sogenannten Management-defined Performance Measures (MPMs).

Darunter versteht IFRS 18 Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die ein Unternehmen in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses verwendet, um die Sicht des Managements auf einen Aspekt der Ertragslage des Gesamtunternehmens zu vermitteln. Typische Kandidaten sind ein bereinigtes EBIT, ein adjusted operating profit oder vergleichbare unternehmensspezifische Ergebnisgrößen.

Für jede MPM sind künftig in einer einzigen Anhangangabe unter anderem darzustellen:

  • die Aussage, die das Management mit der Kennzahl vermitteln will,
  • die Gründe, aus denen die Kennzahl als nützlich angesehen wird,
  • die Berechnungsmethode,
  • eine Überleitung auf die am ehesten vergleichbare IFRS-Zwischensumme,
  • die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Überleitungsposten und
  • die Auswirkungen auf nicht beherrschende Anteile.

Auch Änderungen der Berechnung, die Einführung neuer Kennzahlen oder die Aufgabe bisher verwendeter Kennzahlen sind zu erläutern.

Damit wird ein Teil der bislang überwiegend außerhalb des IFRS-Abschlusses angesiedelten Leistungsberichterstattung in den Abschluss einbezogen und der Abschlussprüfung zugänglich gemacht. Die Abgrenzung zwischen IFRS-Abschluss, Lagebericht, Pressemitteilung und Investorenpräsentation gewinnt erheblich an Bedeutung.

Allerdings erfasst IFRS 18 nicht sämtliche alternativen Leistungskennzahlen. Die Definition der MPM ist im Wesentlichen auf Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen beschränkt. Cashflow-Kennzahlen, Bilanzkennzahlen oder nichtfinanzielle Leistungsindikatoren fallen nicht allein deshalb unter die MPM-Regelungen, weil sie in der Kapitalmarktkommunikation verwendet werden.

Aggregation und Aufgliederung als eigenständige Berichtsentscheidung

IFRS 18 führt zudem präzisere Grundsätze für die Aggregation und Aufgliederung von Informationen ein. Posten mit gemeinsamen Merkmalen sind sachgerecht zusammenzufassen; Posten mit unterschiedlichen Merkmalen müssen aufgegliedert werden, wenn dies für die Bereitstellung wesentlicher Informationen erforderlich ist. Eine Aggregation darf wesentliche Informationen nicht verschleiern.

Damit rücken auch vermeintlich technische Fragen stärker in den Mittelpunkt: Welche Sachverhalte dürfen unter „sonstige betriebliche Aufwendungen“ zusammengefasst werden? Wann ist eine zusätzliche Aufgliederung im Anhang erforderlich? Sind die verwendeten Bezeichnungen hinreichend präzise, um den wirtschaftlichen Inhalt der Posten getreu abzubilden?

Bei der Darstellung der Betriebsaufwendungen lässt IFRS 18 weiterhin eine Gliederung nach Art, Funktion oder – soweit sie die nützlichste strukturierte Zusammenfassung ergibt – eine Kombination beider Merkmale zu. Unternehmen, die Funktionsposten verwenden, müssen jedoch zusätzliche Angaben zu bestimmten Aufwandsarten machen. Dazu gehören unter anderem planmäßige Abschreibungen, Leistungen an Arbeitnehmer, Wertminderungsaufwendungen nach IAS 36 sowie außerplanmäßige Abschreibungen von Vorräten.

Folgeänderungen an der Kapitalflussrechnung

IFRS 18 wirkt sich auch auf IAS 7 aus. Bei Anwendung der indirekten Methode bildet künftig das Betriebsergebnis nach IFRS 18 den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Zahlungsströme aus betrieblicher Tätigkeit.

Für Unternehmen ohne bestimmte Hauptgeschäftstätigkeiten wird zudem die Klassifizierung von Zinsen und Dividenden stärker vereinheitlicht: Gezahlte Zinsen und Dividenden sind grundsätzlich der Finanzierungstätigkeit, erhaltene Zinsen und Dividenden der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Für Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Investition in Vermögenswerte oder in der Kundenfinanzierung besteht, gelten gesonderte, an die Klassifizierung in der Gewinn- und Verlustrechnung anknüpfende Regelungen.

Die Umsetzung beginnt nicht erst 2027

IFRS 18 ist rückwirkend nach IAS 8 anzuwenden. Für die unmittelbar vorangehende Vergleichsperiode ist für jeden Einzelposten der Gewinn- und Verlustrechnung eine Überleitung zwischen den nach IFRS 18 angepassten Beträgen und den zuvor nach IAS 1 ausgewiesenen Beträgen vorzulegen.

Für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr bedeutet dies: Der Abschluss 2027 enthält bereits eine nach IFRS 18 angepasste Vergleichsperiode 2026. Auch die Zwischenberichterstattung im ersten Anwendungsjahr ist von besonderen Darstellungs- und Überleitungsanforderungen betroffen.

Die Implementierung sollte daher bereits jetzt mehrere Arbeitsstränge umfassen:

  • Klassifizierung sämtlicher GuV-Posten nach der neuen Systematik,
  • Analyse der öffentlich kommunizierten Ergebniskennzahlen,
  • Entwicklung prüfungsfähiger MPM-Überleitungen,
  • Anpassung von Kontenplänen, Konsolidierungs- und Berichtssystemen,
  • Aufbereitung der Vergleichsinformationen für 2026 sowie
  • Abstimmung der Terminologie in Abschluss, Lagebericht, Pressemitteilungen und Investorenpräsentationen.

IFRS 18 ist somit weit mehr als eine neue Gliederungsvorschrift. Der Standard verändert die Schnittstelle zwischen standardisierter IFRS-Rechnungslegung und der unternehmensindividuellen Darstellung der finanziellen Leistung. Seine Umsetzung ist deshalb nicht ausschließlich ein Projekt des Rechnungswesens, sondern zugleich eine Aufgabe für Controlling, Investor Relations, IT, Abschlussprüfung und Finanzkommunikation.

Gerade die konsistente Verwendung der deutschen und englischen Fachterminologie wird dabei zu einem Bestandteil verlässlicher Financial Reporting Governance.

Quellen: Verordnung (EU) 2026/338 · IFRS Foundation: IFRS 18

#IFRS18 #IFRS #Rechnungslegung #Finanzberichterstattung #InvestorRelations